Private Krankenversicherung
 

Das Finanzministerium und die Aufsichtsbehörde BaFin haben im Zuge der Gesundheitsreform beschlossen, dass ab 01.01.2009 die privaten Krankenkassen einen Basistarif anbieten müssen. Der Basistarif löst den bisherigen Standardtarif ab und stellt eine Art gesetzlich vorgeschriebene Grundsicherung dar.

Der Gesetzgeber gibt den Mindestumfang der Absicherung vor. Dieser muss mit den angebotenen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sein, kann jedoch Alter und Geschlecht berücksichtigen. Dafür dürfen keinerlei Gesundheitsprüfungen vorgeschrieben werden.

Versicherungsanträgen von Personen, die nicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-versicherung verpflichtet sind, muss selbst bei Vorerkrankungen stattgegeben werden. Auch Personen, die keinen Versicherungsschutz haben und sich nur schwer oder gar nicht versichern können, haben nun Zugang zum Basistarif.

Wer in der privaten Krankenversicherung abgesichert ist bzw. wer schon vor 2009 in der privaten Krankenkasse versichert war, kann ebenfalls in den neuen Basistarif wechseln.
Ab dem 30.06.2009 ist der Wechsel jedoch nur noch innerhalb des eigenen Versicherungs-unternehmens möglich, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Der Versicherte ist über 55 Jahre alt
Es besteht Hilfsbedürftigkeit
Es besteht kein Rentenanspruch

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können ebenfalls seit dem 01.01.2009 in den Basistarif der PKV wechseln, sofern ihr Jahreseinkommen in den letzten drei Jahren hintereinander über der geltenden Versicherungspflichtgrenze lag. Diese liegt bei 49.950 Euro pro Jahr.

Selbstständige, Freiberufler und Beamte können jederzeit in die PKV wechseln.

Die Beitragsprämie im Basistarif der PKV darf nicht höher liegen als der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser liegt bei 570 Euro. Sollte durch diesen Beitrag eine Hilfsbedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch entstehen, sinkt der zu zahlende Beitrag auf die Hälfte. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen beitragsreduzierten Selbstbehalt zu vereinbaren.

Nachteil des Basistarifes ist, dass bei einem Wechsel innerhalb der PKV zum Basistarif ein Großteil der gebildeten Altersreserven verloren gehen kann. Der Basistarif ist nur als Notlösung zu verstehen.

Es werden für reguläre ärztliche Behandlungen der 1,8-fache Satz der ärztlichen Gebührenordnung zugrunde gelegt. Für zahnärztliche Behandlungen wird der 2,0-fache Satz der Gebührenordnung zugrunde gelegt.

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